Wenn Sie es noch nicht wissen!?
In einem Urteil vom 17.11.2016 hat das Landgericht Frankfurt, unter dem Aktenzeichen 2-23 O 71/16 geurteilt, dass die PKVen eine Leistungsbegrenzung auf die Sätze der GOÄ für Physiotherapeuten nicht vornehmen dürfen.
Und es legte noch einen oben drauf:
Es wurde nämlich geurteilt, dass es unzulässig ist, die Erstattung auf die ortsüblichen Behandlungskosten zu limitieren. Dies wurde mit dem Verweis auf § 192 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) entschieden. Nach Ansicht des Gerichts sei die Versicherung nur dann und nur insoweit von der Erstattung befreit, als die Gebühren in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.
Wenn diese Rechtsprechung von anderen Gerichten übernommen wird, was noch festzustellen ist, würden private Krankenversicherungen zwangsläufig mehr zahlen müssen und Therapeuten müssten sich nicht einmal auf die ortsüblichen Sätze verweisen lassen.
Endlich ein Schritt in die richtige Richtung.
Wir meinen; Gesundheit ist unbezahlbar, oder?