16. Oktober 2018
von stefrasa
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eingeschränkte Erreichbarkeit der Praxis vom 16.10.2018 bis zum 19.10.2018

Sehr geehrte Patienten(innen), sehr geehrte Interessenten.

In den nächsten Tagen(Mi 16.10. bis Fr. 19.10.2018) ist die Praxis aufgrund von Krankheit und Herbstferien nicht besetzt. 
Der Anrufbeantworter wird täglich(abends) abgehört.

Vielen Dank für Ihr Verständnis
Ihre Sabine Beermann und Team

 

16. Juli 2018
von stefrasa
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eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit vom 17.07.-27.07.2018

Sehr geehrte Patienten(innen), sehr geehrte Interessenten.

In der nächsten Woche(17.07. bis 27.07.2018) ist die Praxis telefonisch nur teilweise zu erreichen. 
Der Anrufbeantworter wird aber täglich(abends) abgehört.

Vielen Dank für Ihr Verständnis
Ihre Sabine Beermann und Team

14. Juni 2018
von stefrasa
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eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit 18.06-24.06

Sehr geehrte Patienten(innen), sehr geehrte Interessenten.

In der nächsten Woche(18.06 bis 22.06.2018) ist die Praxis telefonisch nur teilweise zu erreichen. 
Der Anrufbeantworter wird aber täglich(abends) abgehört.

Ich bin in Sachen Fortbildung (MT des vegetativen Nervensystems) unterwegs.

Vielen Dank für Ihr Verständnis
Ihre Sabine Beermann und Team

28. Mai 2018
von stefrasa
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Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), die Zweite

Oooooh, es geht noch mehr, wie wir erfahren haben.

Für Sie als Information vorab.

  • Jeder, der unsere Praxisräume betritt, wird sich bereit erklären müssen, dass er auf andere Menschen treffen könnte.
  • Jeder, der mit uns redet, gibt seine „Daten“ freiwillig weiter.
  • Sollte jemand zuhören, so ist das so und wird uneingeschränkt akzeptiert.
  • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns mit weiterem Papierkram schützen müssen.

Sie sehen; die neuen Gesetze treiben uns und auch Sie in ganz neue Bereiche und erklären Dinge, die bis jetzt normal waren, an den Rand der Legalität.

Das wird aber an der Behandlungsqualität, die Sie bei uns erhalten nichts ändern.
Das wäre ja noch schöner.

Ihre Sabine Beermann und Team

24. Mai 2018
von stefrasa
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Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Sehr geehrte Patienten meiner Praxis und Besucher meines Internetauftritt.

Ab morgen, 25.05.2018 ändert sich die Welt.

Eigentlich nicht wirklich, aber der von uns schon immer berücksichtigte, wichtige Datenschutz wird auf ein neues Level gehoben.
Damit einhergehend sind so viele Dinge zu beachten. Eigentlich schon immer, aber in den letzten Monaten wurde so viel drüber diskutiert, Ängste geschürt und natürlich gibt es plötzlich ganz Viele, die wissen, wie wir Physiotherapeuten mit Ihren Daten umgehen sollen.

  • Am Telefon keinen Namen mehr nennen(Ganz schön unfreundlich, oder?)
  • Diagnosen und andere persönliche Dinge nur noch flüstern
  • Faxen sollen wir nicht mehr. Zumindest nicht wie bisher(Wir wissen ja nicht, ob das Empfänger-Fax geschützt steht)
    – Also auch keine Fax-Korrekturen von Verordnungen durch die Ärzte.
      Müssen wir Sie mit der Verordnung wieder wegschicken? 
  • Die Anmeldung in eine Andere, nicht vom Wartebereich einsehbare Räumlichkeit verlagern.
    Wie soll ich das machen?
  • usw.

Sie können darauf vertrauen, dass wir, mein Team und ich, auf Ihre Daten schon immer sehr gut aufgepasst haben und nur die Daten erfasst bzw. verarbeitet haben, die wir brauchen.
Ohne ein Mindestmaß können wir Sie ja gar nicht behandeln, weil wir dann nicht wüssten:

  • wer Sie sind
  • welches Anliegen Sie an uns haben
  • wir die geleistete Arbeit nicht abrechnen können

Ihre Daten abzusichern(also die Verfahren auf ihre Sicherheit  und Gesetzeskonformität zu überprüfen), die angewendeten Verfahren zu dokumentieren, Seminare zum Datenschutz zu besuchen; von all dem haben sie Gottseidank nicht viel mitbekommen.
Das haben wir ausserhalb der Öffnungszeiten der Praxis gestemmt.

Eine Bitte hab ich aber doch noch:

Wir können über alles reden. 
Wir werden eine Lösung finden.

Viele Grüße 
Ihre Sabine Beermann und Team

30. Oktober 2017
von stefrasa
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Fortsetzung: Mal was Neues für unsere Privatpatienten

Gilt die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) auch bei der Behandlung von Privatpatienten durch Physiotherapeuten?

Amtsgericht Dortmund entscheidet zugunsten des Versicherten und schließt sich damit der Entscheidung des Landgericht Frankfurt (siehe Netzmeldung vom 30.05.2017) an.

Fälle, in denen Private Krankenversicherungsunternehmen ihren Kunden die Erstattungsätze kürzen, führen in den letzten Jahren immer häufiger zu Rechtsstreitigkeiten zwischen privatkrankenversicherten Patienten und ihren Versicherungen. So auch jüngst in einem Fall aus Dortmund, in dem die private Krankenversicherung, unter Hinweis auf die Tarifbedingungen, die Auffassung vertrat, dass sich ihre Erstattungspflicht im Rahmen der Ortsüblichkeit an den Gebührensätzen für gesetzlich Krankenversicherte (im Rahmen der Gebührenordnung Ärzte, GOÄ) und die beihilfefähigen Erstattungshöchstbeträge zu orientieren habe. Der Versicherer kürzte daraufhin die Gesamtrechnung um 120,40 EUR auf die Sätze gemäß GOÄ. Der Versicherte erhob daraufhin Klage beim zuständigen Amtsgericht. Die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 18.07.2017 Az.: 425 C 2687/17) fiel eindeutig aus (Zitat):

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der restlichen Behandlungskosten aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag iVm § 192 I VVG verlangen. Die Leistungspflicht der Beklagten ist hinsichtlich der physiotherapeutischen Leistungen nicht auf die Sätze der GOÄ beschränkt. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte eine Regelung dieses Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte treffen können (vgl. für den dortigen Fall verneinend LG Coburg NJW-RR 2015, 658). Vorliegend hat sie eine solche Regelung jedenfalls nicht getroffen. Die Klausel in Teil II (TB/KK) zu § 4 (1) MB/KK, lit. c) kann nicht so verstanden werden, dass die Sätze der GOÄ auch Anwendung finden sollen. Der Verweis auf die „jeweiligen Gebührenordnung“ bezieht sich nicht auf die GOÄ. Eine andere Gebührenordnung gibt es nicht. Der Verweis auf die „jeweils gültigen … Gebührenordnungen“ impliziert, dass auch der Verweis nur innerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs gelten soll (so im Ergebnis auch LG Köln v. 17.06.2009 – 23 O 380/08, Juris; LG Frankfurt Urt. v. 17.11.2016 – 2 – 23 O 71/16).

Unerheblich ist, ob die Behandlungssätze des Physiotherapeuten ortsüblich sind. Die Leistungspflicht der Beklagten beschränkt sich nicht auf die Erstattung ortsüblicher Kosten. Gemäß § 192 Abs. 2 VVG, entsprechend § 5 Teil I (MB/KK) Abs. 2 Satz 2, entfällt die Leistungspflicht der Beklagten erst bei Aufwendungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Dazu trägt die Beklagte nichts vor, der Vortrag, die Kosten seien „unangemessen“ überhöht, ist gänzlich substanzlos. Es geht hier um ganz wenige Euro. Für die Angemessenheit spricht bereits eine tatsächliche Vermutung, weil die Behandler die Kosten in dieser Höhe geltend machen (LG Frankfurt VersR 2003, 232).

Im Übrigen ist für die Ermittlung der ortsüblichen Preise für physiotherapeutische Leistungen allein auf die Gruppe der privat Versicherten abzustellen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung kennt gar keine ortsüblichen Preise, weil diese verordnet bzw. einseitig festgelegt werden (ähnlich auch LG Frankfurt VersR 2003, 232).

Auch eine Begrenzung der Leistungspflicht auf beihilfefähige Höchstsätze ist den Vertragsbedingungen nicht zu entnehmen. Auch die Beihilfesätze werden einseitig festgelegt und unterliegen keinen Marktmechanismen. Die erstattungsfähigen Beträge betreffen ausschließlich das Verhältnis des Beihilfeberechtigten zu seinem Dienstherren und hat keinerlei Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Behandler und Patienten.

Insofern ist die Klage in der Hauptsache in vollem Umfang begründet. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 288, § 291 BGB.

Zu den zu erstattenden Verzugskosten gehören auch die Kosten für die vorgerichtliche Beratung des Klägers. Auch diese sind ausschließlich wegen der Weigerung der Beklagten, die vertraglich geschuldeten Zahlungen zu erbringen, entstanden.

Damit hat ein weiteres Zivilgericht festgestellt, dass die Kürzung eines Erstattungsantrages eines Privatversicherten auf die Höchstsätze gemäß GOÄ unzulässig ist.

Quelle: Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V.

12. Mai 2017
von stefrasa
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We do „Medical-Flossing“.

Hallo.

Wir sind soweit.
„Medical-Flossing“ ist auch bei uns erhältlich.
„Medical-Flossing“ ist die Behandlungsmethode, die durch Andreas Ahlhorn auch einen theoretischen Hintergrund bekam

Nein, das hat nichts mit Flossen zum Schwimmen, Tauchen zu tun.
Flossing, man  kann es auch mit „kontrolliertes Abschnüren mit Gummibändern“ umschreiben gab es schon im alten Rom.

Heute ist es eher:

  • Bewegung geschwollener Gelenke unter Kompression
  • Okklusionstraining. Training unter „Blood Flow Reduction“. auf Deutsch; Training unter reduziertem Blutfluss
  • Kann man es intensivierte Lympdrainage unter Bewegungsreizen nennen?
  • Wieder entdeckt von Dr. Kelly Starret(Buchtipp: „Becoming a supple Leopard“).
  • Es wurde in den 1970ern von Sato und Schmidt erkannt, durch Stimulation von Mechanorezeptoren zur Reduzierung der Sympathikusaktivität genutzt.

Eine gute Erklärung ist bei den Netzathleten zu finden.

 

 

 

19. April 2017
von stefrasa
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Mal was Neues für unsere privaten Patienten …

Wenn Sie es noch nicht wissen!?

In einem Urteil vom 17.11.2016 hat das Landgericht Frankfurt, unter dem Aktenzeichen 2-23 O 71/16 geurteilt, dass die PKVen eine Leistungsbegrenzung auf die Sätze der GOÄ für Physiotherapeuten nicht vornehmen dürfen.

Und es legte noch einen oben drauf:

Es wurde nämlich geurteilt, dass es unzulässig ist, die Erstattung auf die ortsüblichen Behandlungskosten zu limitieren. Dies wurde mit dem Verweis auf § 192 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) entschieden. Nach Ansicht des Gerichts sei die Versicherung nur dann und nur insoweit von der Erstattung befreit, als die Gebühren in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. 

Wenn diese Rechtsprechung von anderen Gerichten übernommen wird, was noch festzustellen ist, würden private Krankenversicherungen zwangsläufig mehr zahlen müssen und Therapeuten müssten sich nicht einmal auf die ortsüblichen Sätze verweisen lassen.

Endlich ein Schritt in die richtige Richtung.
Wir meinen; Gesundheit ist unbezahlbar, oder?

1. Januar 2017
von stefrasa
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Das Jahr 2017 ist da

Liebe Patienten,
liebe Patientinnen.

Wir sind „schon“ wieder ein Jahr weiter.

Es gab Aufregendes, Schönes und natürlich auch Dinge, die nicht so schön waren.

Schön ist, dass,

  • Christina bald Mama, ihr Mann Marcel bald Papa werden.
  • Katryn bei uns ist.
  • Tanja schon wieder Lust und Zeit hat, in der Praxis zu arbeiten.
  • Sie, die Patienten und Patientinnen meiner Praxis, gerne zu uns kommen.
  • Sugar ein ganz toller Hund ist, der sich Mühe gibt, allen gerecht zu werden.
  • Meine Familie mich unterstützt, auch wenn ich für sie nur wenig Zeit habe.

Aufregend ist, dass,

  • es so viele Dinge gibt, die man vom Leben noch lernen kann.
  • zu sehen, wie sich vieles entwickelt

Nicht so schön, dass,

  • einige Patienten uns verlassen haben. Wenn jemand geht, dann bleiben wir auch nicht davon unberührt.
    Den betroffenen Familienmitgliedern wüschen wir Kraft und Zuversicht für die Schwere Zeit, die Ihnen bevorsteht.
  • Die Welt immer grausamer geworden ist.

Nichtsdestotrotz geht das Leben weiter.

Und wissen Sie was?

Die Arbeit macht Spass. Und wem seine Arbeit Spass macht, der macht sie gut.

Wir wünschen allen ein gesundes neues Jahr.

Viele Grüße
Ihre Sabine Beermann und Team

Wir möchten vorstellen…

23. Dezember 2016 von stefrasa

Sugar, unser Praxishund.

Sugar ist ein Rhodesian Ridgeback.

Geboren am 01. April 2016.
Aus dem Kleinen Schatz ist jetzt ein Junghund geworden.
Ganz schön groß sagen Einige. Aber die Ruhe selbst.

Sie ist mitten in Ihrer Ausbildung zum Besuchs-, Begleithund. Bis zur Prüfung wird es noch dauern, aber wir(Sugar und ich) geben uns ganz viel Mühe.
Sie begleitet mich schon zu Hausbesuchen, wenn Sie darf. Gerne begrüßt sie die Patienten(innen).
Also nicht erschrecken, wenn Sie mal hinter der Eingangstür liegt. Da kann man so schön rausgucken.

Vielen Grüße
Sabine Beermann und Team

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