Privatpatienteninformation

Sehr geehrte Patientinnen,
sehr geehrte Patienten.

In letzter Zeit häufen sich in unserer Praxis Beschwerden über private Krankenversicherungen, die Kostenerstattungen für eingereichte Honorar-Rechnungen ganz oder teilweise ablehnen.

Deswegen habe ich für Sie diese Seite erstellt, um Ihnen Informationen über die geltenden  Regelungen zu geben und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Versicherung geltend zu machen.

Anders als in der gesetzl. KrankenVersorgung(GKV) gehen Privatpatienten einen direkten Behandlungsvertrag mit dem Leistungserbringer ein. Aus dem sich nach den Regelungen des Vertragsrechts ein unmittelbarer Honoraranspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Patienten ergibt; – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dieser ggf. einen Erstattungsanspruch gegenüber einer privaten Krankenversicherung (PKV) geltend machen kann.

Es steht jedem Therapeuten frei, mit seinen Patienten individuelle Preise zu vereinbaren. Sie können diese in meiner frei einsehbare Preisliste erfahren.

Somit ist auch für die Zahlungsfrist die gesetzliche Regelung bindend und nicht der Termin einer eventuellen Erstattung durch die PKV.

Verordnungen für Privatpatienten sind an keine festen Vorgaben wie die HMR in der GKV gebunden, allerdings existieren auch bei PKVen Tarifbedingungen, sowie Kataloge, die einschränkende Merkmale für erstattungsfähige Heilmittel festlegen. Ebenso findet man bei den PKV’en Listen mit Erstattungshöchstsätzen für die jeweiligen Tarife.

Von Gesellschaft zu Gesellschaft sind diese unterschiedlich und auch vom gewählten Tarif abhängig.
Dabei bemühen sich verschiedene PKV’en, im Zuge der Kosteneinsparung(Sanierung) unter Verweis auf angebliche „ortsübliche“ Preise die Erstattungssätze weiter zu verringern.

Von verschiedenen PKV’en wird dabei immer wieder der sogenannte Beihilfesatz als oberste Erstattungsgrenze angeführt.
Das ist so nicht zutreffend, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Die Beihilfe deckt nur den „Arbeitgeberanteil“ an den Krankheitskosten von Beamten ab, und diese sind nach der neuesten Rechtslage nicht mehr nur gehalten, sondern sogar verpflichtet, zur Absicherung der kompletten Behandlungskosten eine private Zusatzversicherungen abzuschließen.
  2. Die Beihilfeliste sieht größtenteils längere Behandlungszeiten vor als das Heilmittelverzeichnis der GKV.
  3. Die beihilfefähigen Höchstsätze für Physiotherapeuten sind seit 2002 unverändert geblieben.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) schon in  2004 in einer Pressemitteilung („Keine ‚Extrawurst‘ für Beamte“ vom 07.02.04) festgestellt, dass die Beihilfesätze nicht kostendeckend sind. Für weitergehende Information rufen Sie Webseite des BMI auf uns suchen dort nach „Beihilfe“

Deshalb sind die Beihilfesätze bestenfalls als der kleinste anzusetzende Kostensatz für Privatpatienten anzusehen.

Tarifbedingungen in privaten Krankenversicherungsverträgen, die die Kostenerstattung für Heilmittel vorsehen, können zur Beitragsreduzierung beitragen, aber evtl. zu einer nicht vollständigen Erstattung von Heilmittelrechnungen durch die PKV führen!

Bitte beachten Sie auch, dass solche Tarife darüber hinaus oft Regelungen enthalten, die sich kaum noch von denen der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden (z.B. 10-Tages-Frist bis zum Behandlungsbeginn, Zuzahlung, Genehmigung) bzw. sogar auf den HeilMittelKatalog der GKV Bezug nehmen (z.B. hinsichtlich Verordnungsmengenhöchstgrenze und daraus erstattungsfähiger Leistungen).
Der Patient kommt oft trotzdem als Privatpatient in die Praxis, ohne an die o.a. genannten vertragsrechtlichen Konsequenzen zu denken.

Seit dem 01.01.2009 gilt dies auch für den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif.

Die PKV sind seit dem 01.01.2009 gesetzlich verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, der im Leistungsumfang dem der GKV entspricht und sich durch nachstehende Besonderheiten auszeichnet:

  • der Maximalbeitrag ist auf den Höchstsatz der GKV beschränkt
  • es sind weder krankheitsbedingte Ausschlüsse noch Beitragszuschläge zulässig
  • Die Leistungserbringung entspricht weitestgehend den für die GKV gültigen Regelungen. Bitte besuchen sie für weiter Informationen, die Seite des Verbandes.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif 2009 mit dem dazugehörigen Heilmittelverzeichnis finden Sie bei Ihrer Krankenversicherung.

Weitere Informationen zu dem Thema sind z.B. auf wiki oder beim PKV-Ombudsmann zu finden.